Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter: 18 Jahre
Einschlusskl.: keine
Vorbesitz: B
Theorie
Praxis
Grundausbildung nach der Fahrschüler – AusbO
C1 | C1E | |
Überland | 3 | 3 |
Autobahn | 1 | 1 |
Beleuchtung | 1 | 1 |
Gemeinsamer Ausbildungsgang C1 und C1E
Solo | Zug | Gesamt | |
Überland | 1 | 3 | 4 Fahrstunden |
Autobahn | 1 | 1 | 2 Fahrstunden |
Beleuchtung | 0 | 2 | 2 Fahrstunden |
Theorie
Praxis
Klasse C1, C1E, C und CE
Gültigkeit der Fahrerlaubnis Kl. C / CE
Die Fahrerlaubnis wird auf 5 Jahre befristet erteilt. Vor Ablauf der 5 Jahre ist der Fahrerlaubnisbehörde, zur Verlängerung der Fahrerlaubnis um jeweils weitere 5 Jahre, eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Zeugnis vorzulegen.
Wird die Verlängerung nicht durchgeführt, verliert der Führerscheininhaber das Recht Fahrzeuge dieser Klasse zu führen (Gültigkeitsende siehe Rückseite des Kartenführerscheins).
Umtausch der Altklasse 2 in den Kartenführerschein
Inhaber der Altklasse 2 müssen vor Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Fahrerlaubnis in den Kartenführerschein umtauschen. Hierfür ist ebenfalls die ärztliche Untersuchung und das augenärztliche Zeugnis erforderlich. Inhaber der Altklasse 2 müssen vor Vollendung des 50. Lebensjahres selbst aktiv werden; Tauschen Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht in der vorgenannten Weise um, dürfen sie keine Fahrzeuge der Klasse C / CE mehr führen. Die untergeordneten Klassen bleiben jedoch unberührt.