Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (Nach oben keine Beschränkung) und Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter: 18 Jahre
Einschlusskl.: C1
Vorbesitz: B
Theorie
Praxis
Grundausbildung nach der Fahrschüler – AusbO
B auf C | C1 auf C | C auf CE | |
Überland | 5 | 3 | 5 |
Autobahn | 2 | 1 | 2 |
Beleuchtung | 3 | 1 | 3 |
Gemeinsamer Ausbildungsgang C und CE
Solo | Zug | Gesamt | |
Überland | 3 | 5 | 8 Fahrstunden |
Autobahn | 1 | 2 | 3 Fahrstunden |
Beleuchtung | 0 | 3 | 3 Fahrstunden |
Theorie
Praxis
Klasse C1, C1E, C und CE
Gültigkeit der Fahrerlaubnis Kl. C / CE
Die Fahrerlaubnis wird auf 5 Jahre befristet erteilt. Vor Ablauf der 5 Jahre ist der Fahrerlaubnisbehörde, zur Verlängerung der Fahrerlaubnis um jeweils weitere 5 Jahre, eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Zeugnis vorzulegen.
Wird die Verlängerung nicht durchgeführt, verliert der Führerscheininhaber das Recht Fahrzeuge dieser Klasse zu führen (Gültigkeitsende siehe Rückseite des Kartenführerscheins).
Umtausch der Altklasse 2 in den Kartenführerschein
Inhaber der Altklasse 2 müssen vor Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Fahrerlaubnis in den Kartenführerschein umtauschen. Hierfür ist ebenfalls die ärztliche Untersuchung und das augenärztliche Zeugnis erforderlich. Inhaber der Altklasse 2 müssen vor Vollendung des 50. Lebensjahres selbst aktiv werden; Tauschen Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht in der vorgenannten Weise um, dürfen sie keine Fahrzeuge der Klasse C / CE mehr führen. Die untergeordneten Klassen bleiben jedoch unberührt.